Zollabwicklung

Import

Dienstleistungsangebot Importanmeldungen, Versandanmeldungen, Ausfuhranmeldungen und besondere Zollverfahren

Dienstleistungsangebot Importanmeldungen :

  • ATLAS-Zollabfertigungen zum zollrechtlich freien Verkehr mit Anschreibungen über einen Monat und Verauslagung der Eingangsabgaben (Sammelzollverfahren)
  • ATLAS-Zollabfertigungen zum zollrechtlich freien Verkehr im Einzelzollverfahren über Zahlungsaufschub SANARA bzw. den kundeneigenen Zahlungsaufschub oder Barzahlung beim zuständigen Zollamt
  • Dokumentenhandling bei Dreiecks- und Reihengeschäften
    Soll Ware direkt vom Lieferanten zum Kunden geliefert werden, so können Dokumente nach der Zollanmeldung an der entsprechenden Abfertigungsstelle einbehalten werden und Ihre Dokumente ausgehändigt werden.

Dienstleistungen zu Zollanmeldungen für besondere Verfahren (früher Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung):

  • Nehmen Sie zu uns bitte Kontakt auf, wenn Ihrerseits Interesse besteht für Zollanmeldungen zum
    • Zolllagerverfahren,
    • Aktive Veredelung bzw.
    • Passive Veredelung
    • o.a.

Export

Dienstleistungsangebot Ausfuhr

  • SANARA fertigt im elektronischen AES-Verfahren ab.
  • Wir überwachen die tatsächlichen Ausgänge aus der EU und übermitteln Ihnen den Ausgangsvermerk.
  • Wenn Bedarf besteht, verwalten wir für Sie die Ausgangsvermerke.
  • Wir stellen für Sie, wenn Sie das vereinfachte Anmeldeverfahren Ausfuhr (früher: „Zugelassener Ausführer“) bewilligt haben, unser ATLAS-System zur Verfügung.

Versand

Dienstleistungsangebot Versandanmeldungen (Unionsversand und interner Versand) einschließlich Carnet-TIR und NCTS-OUT (TIR)

  • SANARA erstellt europaweit für Ihre Nicht-Unionsware (T1) und für den Transport Ihrer Unionsware über ein Drittland (T2) NCTS-Versandverfahren.
  • Als zugelassener Versender / zugelassener Empfänger können Versandverfahren über NCTS eröffnet und beendet werden, ohne das die Waren bei der Bestimmungszollstelle bzw. Abgangszollstelle zu gestellen sind.
  • Abfertigung im Carnet-TIR-Verfahren und Carnet-ATA Verfahren
  • Abfertigung NCTS-OUT (TIR)

Weitere Dienstleistungen

Dienstleistung Intrastatanmeldungen und zusammenfassende Meldungen

  • Intrastatanmeldungen und zusammenfassende Meldungen sind vom Gesetzgeber bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Handel zwischen den EU-Staaten obligatorisch. Damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können, übernehmen wir für Sie diese Meldungen.

Dienstleistung der Erstellung von Dokumenten

  • Wir können für Sie die Präferenznachweise EUR.1 und A.TR, die Versandpapiere T2L und T2LF und die Kontrollexemplare T5 erstellen. Sollte es gewünscht sein, sind wir bei der Beantragung von Lizenzen, Genehmigungen und Überwachungsdokumenten ebenso behilflich, wie bei der Beantragung von verbindlichen Zolltarifauskünften.

Dienstleistung Compliance Check

Wir können für Sie die Prüfung nach Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (Direkte Konsequenz aus den Anschlägen vom 11. September 2001 in den USA; Basis: UN-Resolution 1373/2001; Ziel: Bekämpfung aller Formen der Finanzierung wirtschaftlicher Aktivitäten des internationalen Terrorismus) und Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (Basis: UN-Resolutionen 1267/1999 und 1333/2000; zielt gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Quaida-Netzwerk oder den Taliban in Verbindung stehen (u.a. Waffenembargo, Einfrieren von Konten, Einreise- bzw. Durchreiseverbot), vornehmen.

Die SANARA Internationale Zolldienste GmbH bringt folgende zollrechtliche Vereinfachungen (Bewilligungen) bei Zollanmeldungen zum Einsatz

  • Vereinfachtes Anmeldeverfahren (Sammelzollverfahren)
  • Zahlungsaufschub
  • Gesamtbürgschaft für Versandverfahren T1 und T2
  • Zugelassener Empfänger
  • Zugelassener Versender
  • Vereinfachtes Anmeldeverfahren Ausfuhr ("Zugelassener Ausführer")
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Direkter Vertreter des Anmelders und ATLAS-Teilnehmer
Übermittlung personenbezogener Daten an die Zollverwaltung

Die SANARA Internationale Zolldienste GmbH tritt überwiegend bei den Anmeldungen zu einem Zollverfahren als direkter Vertreter des Anmelders und als ATLAS–Teilnehmer in Erscheinung.
Zollrechtliche Anmelder übermitteln personenbezogene Daten, dürfen sich dabei direkter Vertreter und ATLAS-Teilnehmer bedienen, an die Zollverwaltung, die ihrerseits die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten in einem Verwaltungsverfahren zu steuerlichen Zwecken vornimmt, soweit die Abgabenordnung zur Anwendung kommt. Dies ist der Fall, wenn der zollrechtliche Anmelder eine Anmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr vornimmt.

„Anmelder“ ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird (vgl. Artikel 5 Nr. 15 UZK).

„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Im Besteuerungsverfahren sind Daten auch personenbezogen, wenn sie einer Körperschaft (zum Beispiel Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personenvereinigung, einer Vermögensmasse oder einer verstorbenen natürlichen Person zugeordnet werden können (vgl. Artikel 4 DSGVO).

Die Übermittlung der Daten durch den Anmelder bildet die Arbeitsgrundlage für die Zollverwaltung, gemäß § 85 der Abgabenordnung unter Einbeziehung von § 29 b Abgabenordnung, tätig zu werden.

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden (vgl. § 85 Abgabenordnung).

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer
Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch eine Finanzbehörde zulässig, soweit die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses
erforderlich ist und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegen (vgl. § 29 b Abgabenordnung).

Im Wesentlichen werden folgende personenbezogene Daten übermittelt:

  • EORI-Nummer (Economic Operator's Registration and Identification Number - Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten
  • Vor- und Nachname, Adresse, Steuernummer, steuerliche Identifikationsnummer, E-Mail-Adresse, Telefonnummer
  • Versender,
  • Hersteller,
  • Käufer,
  • Transport,
  • Herkunft der Waren mit Warenursprung,
  • Rechnungsangaben u.a.

Die zur Zollanmeldung erforderlichen Unterlagen sind gesetzlich vorgeschrieben in:

  • Artikel 163 UZK,
  • Artikel 15 Abs.1 UZK,
  • Artikel 145 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (IA)) und
  • Artikel 6 Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 mit Übergangsbestimmungen (TDA)), Artikel 116 IA).

Zusammengefasst sind dies alle persönliche Identifikations- und Kontaktangaben sowie weitere Informationen, die für die Festsetzung und Erhebung von Steuern notwendig sind, die ebenfalls der Überwachung zur Einhaltung zollrechtlicher und außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften dienen.

Die Datenübermittlung und Datenverarbeitung erfolgt über ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) elektronisch. In ATLAS sind die übertragenen Daten gespeichert. Die Grundlage dazu bildet die Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS (jeweils aktuelle Fassung), einschließlich des Merkblattes für Teilnehmer zum jeweiligen ATLAS-Release/AES-Release.

Teilweise werden die Daten vollautomatisch seitens der Zollverwaltung bearbeitet, wie es bei der Erstellung von Steuerbescheiden der Fall sein kann. Die Rechtsgrundlage dazu bildet § 155 Absatz 4 Abgabenordnung.

Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen,
aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten (vgl. § 155 Absatz 4 Abgabenordnung).

Für die Archivierung von Unterlagen gilt § 147 der Abgabenordnung als Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen für den zollrechtlichen Anmelder.

Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:

  • Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union,
  • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Die aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren (vgl. § 147 Abgabenordnung).

Der Anmelder ist Datenübertrager, ATLAS-Teilnehmer und Beteiligter. Beteiligte sind Personen, die Zollförmlichkeiten erfüllen müssen. Sie können zugleich Teilnehmer sein. Teilnehmer im Sinne dieser Verfahrensanweisung sind Personen, die unter ihrem Namen im System ATLAS registriert sind und elektronisch Daten im Rahmen von ATLAS mit der Zollverwaltung austauschen (vgl. Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS, Stand: September 2017, Punkt 1.2, Nr. 4 und 5).

Die mit der Zollverwaltung ausgetauschten Nachrichten und das Logbuch zum Nachweis des Nachrichtenaustauschs sind vom Beteiligten, zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Nachrichten versandt oder empfangen wurden bzw. der Eintrag im Logbuch vorgenommen wurde (vgl. Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS, Stand: September 2017, Punkt 6.2).

Zollabfertigungen Großbritannien im Rahmen eines Freihandelsabkommens - Brexit

Seit dem 01.01.2021 gehört das Vereinigte Königreich (GB) nicht mehr der EU-Zollunion an und es gelten Zollförmlichkeiten für alle Waren, die aus GB in das Zollgebiet der EU oder aus dem Zollgebiet der EU nach GB verbracht werden.

Seit Vollzug des Brexit liegen nunmehr praktische Erkenntnisse der Abfertigungstätigkeit vor. Auch bei Anwendung des Freihandelsabkommens sind Zollanmeldungen unumgänglich. Dazu werden die für Zollanmeldungen notwendigen Informationen benötigt, die sich auf Dokumente, Ursprungsregeln, dem Registrierten Ausführer (REX) u.a. beziehen können.

Wir unterstützen Ihr Unternehmen bei diesen Zollabfertigungen. Bei Bedarf nehmen Sie bitte unter den angegebenen Erreichbarkeiten Kontakt zu uns auf.